Déclaration de participation

Private Equity Holding AG

Position déclarée

4.92%

Seuil

Franchi à la hausse

Chronologie

Publication

24.11.2011

Transaction

17.11.2001

Date de transfert

17.11.2011

Répartition des droits

Droits de vote acquis4.92%
Droits de vote cédés0%
Sous le seuil0%

Détails de l'annonce

CatégorieActionnaire unique
Place de cotationXSWX

Identifiant de déclaration

TABBN00020

Ayant droit économique

Private Equity Holding AG

Adresse déclarée

Private Equity Holding AG, 6300 Zug

Die Offenlegungstelle der SIX Swiss Exchange AG hat am 17. November 2010 der Private Equity Holding AG (PEH) folgende Erleichterung von der Melde- und Veröffentlichungspflicht gewährt: PEH wird in Bezug auf ihre eigenen Namenaktien eine künftige Erleichterung von der Melde- und Veröffentlichungs¬pflicht dahingehend gewährt, dass sich deren Bestand jeweils in einem Rahmen zwischen 4.5% and 5.5% der Stimmrechte bewegen kann, ohne dass dies beim jeweiligen Erreichen, Über- oder Unterschreiten des Grenzwerts von 5% der Stimmrechte zu einer Meldepflicht nach Art. 20 BEHG führt. Diese Erleichterung ist befristet bis am 17. November 2011. Dabei wird auf den Zeitpunkt der Entstehung der Meldepflicht abgestellt. Fällt der Anteil der eigenen Aktien von PEH vor dem 17. November 2011 unter 4.5% oder übersteigt dieser 5.5% der Stimmrechte nach Art. 20 BEHG, hat PEH innert vier Börsentagen eine Meldung in Übereinstimmung mit Art. 21 und 22 BEHV-FINMA zu veröffentlichen. Kommt der Bestand eigener Aktien der PEH im Anschluss an ein Über- oder Unterschreiten der Bandbreite gemäss vorherigem Absatz wieder in die Bandbreite zwischen 4.5% und 5.5% der Stimmrechte zu liegen, kann PEH erneut von der vorliegenden Erleichterung profitieren, indem sie wiederum den dannzumaligen Bestand veröffentlicht und darauf hinweist, dass sie erneut von der Erleichterung gemäss der vorliegenden Empfehlung Gebrauch macht. PEH hat nach Ablauf der befristeten Erleichterung am 17. November 2011 ihren dannzumaligen Bestand an eigenen Namenaktien im Sinne einer Bestandesmeldung innert vier Börsentagen zu veröffentlichen, sofern sich Ihre Beteiligung beim Auslaufen der Erleichterung noch innerhalb des Korridors zwischen 4.5% und 5.5% befindet. Die PEH hat von der vorliegenden Erleichterung Gebrauch gemacht, und am 22. November 2011 ein Gesuch um Verlängerung der Erleichterung gestellt. Die Offenlegungsstelle der SIX Swiss Exchange AG hat diesem Gesuch entsprochen - die Empfehlung lautet: PEH wird in Bezug auf ihre eigenen Namenaktien die mit Empfehlung vom 17. November 2010 gewährte Erleichterung von der Melde- und Veröffentlichungspflicht dahingehend verlängert, dass sich deren Bestand jeweils in einem Rahmen zwischen 4.5% and 5.5% der Stimmrechte bewegen kann, ohne dass dies beim jeweiligen Erreichen, Über- oder Unterschreiten des Grenzwerts von 5% der Stimmrechte zu einer Meldepflicht nach Art. 20 BEHG führt. Diese Erleichterung ist befristet bis am 23. November 2012. Dabei wird auf den Zeitpunkt der Entstehung der Meldepflicht abgestellt. Fällt der Anteil der eigenen Aktien von PEH vor dem 23. November 2012 unter 4.5% oder übersteigt dieser 5.5% der Stimmrechte nach Art. 20 BEHG, hat PEH innert vier Börsentagen eine Meldung in Übereinstimmung mit Art. 21 und 22 BEHV-FINMA zu veröffentlichen. Kommt der Bestand eigener Aktien der PEH im Anschluss an ein Über- oder Unterschreiten der Bandbreite gemäss vorherigem Absatz wieder in die Bandbreite zwischen 4.5% und 5.5% der Stimmrechte zu liegen, kann PEH erneut von der vorliegenden Erleichterung profitieren, indem sie wiederum den dannzumaligen Bestand veröffentlicht und darauf hinweist, dass sie erneut von der Erleichterung gemäss der vorliegenden Empfehlung Gebrauch macht. PEH hat nach Ablauf der befristeten Erleichterung am 23. November 2012 ihren dannzumaligen Bestand an eigenen Namenaktien im Sinne einer Bestandesmeldung innert vier Börsentagen zu veröffentlichen, sofern sich Ihre Beteiligung beim Auslaufen der Erleichterung noch innerhalb des Korridors zwischen 4.5% und 5.5% befindet.

Ces chiffres sont des agrégats de déclarations publiques. Ils ne constituent pas un conseil en investissement.

Source: SIX Exchange Regulation

insider24.ch

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